Kinder in den Steuermerkmalen: Was sich am monatlichen Abzug ändert

Das Kind steht nicht im Tabellenentgelt

Im TVöD für kommunale Arbeitgeber und für den Bund bestimmt die Entgeltgruppe mit ihrer Stufe zunächst das Tabellenentgelt. Kinder verändern diesen tariflichen Bruttobetrag nicht. Sie können aber beeinflussen, welche Abzüge in der Lohnabrechnung entstehen. Dabei sind mehrere Dinge zu trennen: der Kinderfreibetrag, der Kinderzähler für die Pflegeversicherung und gegebenenfalls steuerliche Entlastungen für Alleinerziehende. Ein Eintrag in den Steuermerkmalen ist daher kein eigener Bestandteil des Entgelts.

Warum der monatliche Effekt unterschiedlich ausfällt

Der Kinderfreibetrag wird im laufenden Lohnsteuerabzug nicht einfach wie ein zusätzlicher Monatsbetrag vom Brutto abgezogen. Seine Wirkung zeigt sich vor allem bei bestimmten Zuschlagsteuern und bei der späteren Einkommensteuerveranlagung; ob sich daraus überhaupt ein Vorteil ergibt, prüft das Finanzamt im Jahreszusammenhang. Für die Pflegeversicherung kann dagegen der Kinderstatus unmittelbar bei den Beitragsmerkmalen eine Rolle spielen. Sehen Sie zuerst auf den Kinderzähler in den ELStAM, nutzen Sie danach https://tvoed-netto.de/ für eine grobe Monatsprobe und vergleichen Sie anschließend den nächsten Abrechnungsmonat mit der eigenen Entgeltabrechnung.

Kinderfreibetrag und Kinderzähler sind nicht dasselbe

In einem Rechner wird die Kinderangabe oft als ein einziges Feld dargestellt, obwohl dahinter verschiedene Verfahren stehen. Der Kinderfreibetrag betrifft die steuerliche Jahresbetrachtung und die Berechnung bestimmter Zuschlagsteuern. Der Kinderzähler wird für die Pflegeversicherungsbeiträge aus den elektronischen Merkmalen abgeleitet. Alter, Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und die Frage, ob ein Kind noch berücksichtigt wird, können deshalb für die beiden Bereiche unterschiedlich bedeutsam sein. Aus einer Änderung beim Kinderfreibetrag folgt nicht automatisch derselbe Effekt bei jedem Abzug.

Der Zeitpunkt entscheidet über den ersten sichtbaren Monat

Ein neues Kind, eine Änderung der Betreuung oder eine Korrektur der elektronischen Merkmale wirkt nicht zwingend in dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist. Zuerst muss die zuständige Stelle die Daten übernehmen; danach muss die Lohnabrechnung den aktualisierten Datensatz abrufen. Wird der Abrechnungslauf vorher abgeschlossen, erscheint die Änderung möglicherweise erst später. Eine rückwirkende Berücksichtigung ist kein sicherer Bestandteil der nächsten Abrechnung. Entscheidend bleiben der bestätigte Eintrag und die eigene Abrechnung, nicht das Datum, an dem ein Rechner erstmals damit arbeitet.

Welche Angaben eine Schätzung verzerren können

Ein Rechner bildet einen vereinfachten Monatsfall ab. Schon kleine Abweichungen zwischen den Eingaben und der tatsächlichen Situation verändern das Ergebnis:

  • Der Kinderstatus wurde noch nicht elektronisch übernommen.
  • Die Berücksichtigung beginnt oder endet innerhalb des Jahres.
  • Ein Anspruch auf Entlastung für Alleinerziehende liegt vor, ist aber noch nicht als Steuermerkmal eingetragen.
  • Kirchensteuer, Steuerklasse oder weitere persönliche Merkmale weichen von der Auswahl ab.
  • Die Abrechnung enthält zusätzliche Entgeltbestandteile, die im Rechner fehlen.

TVöD-Bestandteile bleiben davon getrennt

Für Beschäftigte in Städten, Landkreisen, kommunalen Betrieben, Sparkassen, im Sozial- und Erziehungsdienst, in der kommunalen Pflege sowie in Bundesbehörden und bei zivilen Tätigkeiten der Bundeswehr kann das laufende Entgelt aus mehr als dem Tabellenentgelt bestehen. Zulagen, Zeitzuschläge, Leistungsentgelt, die Jahressonderzahlung, Teilzeit, Elternzeit oder eine Zusatzversorgung werden nicht durch die Kinderangabe im Steuermerkmal neu festgesetzt. Sie können aber die steuerliche Berechnung des jeweiligen Abrechnungsmonats beeinflussen oder im Rechner ganz fehlen.

Wann die Differenz geklärt werden sollte

Bleibt der Kinderstatus trotz bestätigter Änderung über mehrere Abrechnungen unverändert, ist zunächst der verwendete Datenstand der Lohnabrechnung zu prüfen. Bei einer Abweichung zwischen ELStAM und Entgeltabrechnung kommen die Personalstelle oder die zuständige Finanzbehörde als Anlaufstellen infrage. Geht es um die Auswirkung auf die Jahressteuer, ist steuerliche Beratung sinnvoll. Tarifliche Fragen zu Tabellenentgelt, Zulagen oder Sonderzahlungen gehören dagegen zur Personalstelle, zur Personalvertretung oder zur Gewerkschaft. Verbindlich sind die aktuell geltende Entgelttabelle und die eigene Entgeltabrechnung.

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